Gilt Barrierefreiheit auch für bestehende Websites?

Gilt Barrierefreiheit auch für alte Websites? Ja – entscheidend sind Betreiber und Rechtsrahmen, nicht das Alter. Öffentliche Stellen sind dauerhaft verpflichtet; auch Unternehmen können betroffen sein. Oft sind schrittweise Anpassungen und eine Barrierefreiheitserklärung sinnvoll.

Inhalt

Warum das Alter der Website keine automatische Ausnahme istBestehende Websites und nachträgliche AnpassungenRolle der Barrierefreiheitserklärung bei BestandsseitenFazit: Bestehende Websites sind nicht automatisch ausgenommen

Gilt Barrierefreiheit auch für bestehende Websites? Diese Frage stellen sich viele Betreiber, die ihre Website seit Jahren online haben und keinen Relaunch planen. Die kurze Antwort lautet: Ja, Barrierefreiheit kann auch für bestehende Websites gelten. Entscheidend ist nicht, wann Deine Website erstellt wurde, sondern wer sie betreibt und welchem rechtlichen Rahmen sie unterliegt.

Viele hoffen auf eine Art Bestandsschutz für alte Websites. In der Praxis ist dieser Schutz jedoch sehr begrenzt und oft ein Missverständnis. Gesetzliche Anforderungen zur digitalen Barrierefreiheit knüpfen nicht pauschal an das Erstellungsdatum an, sondern an die jeweilige Verpflichtung der Organisation.

Warum das Alter der Website keine automatische Ausnahme ist

Eine bestehende oder „alte“ Website ist nicht automatisch von Barrierefreiheitspflichten ausgenommen. Öffentliche Stellen sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Websites barrierefrei zu gestalten, unabhängig davon, wie lange diese bereits online sind. Für sie gilt Barrierefreiheit nicht erst ab einem Relaunch, sondern fortlaufend.

Auch bei privaten Unternehmen kann Barrierefreiheit für bestehende Websites relevant werden. Hier spielt vor allem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz eine Rolle, das nicht nur neue digitale Angebote betrifft. Bestehende Websites können ebenfalls unter die Regelungen fallen, insbesondere wenn sie weiterhin aktiv genutzt, gepflegt oder erweitert werden.

Bestehende Websites und nachträgliche Anpassungen

In der Praxis bedeutet das: Eine Website muss nicht zwangsläufig von heute auf morgen vollständig barrierefrei sein, nur weil sie schon länger existiert. Dennoch kann es erforderlich sein, schrittweise Anpassungen vorzunehmen. Besonders dann, wenn Inhalte aktualisiert werden, neue Funktionen hinzukommen oder technische Änderungen erfolgen, steigt die Relevanz der Barrierefreiheit deutlich.

Ein häufiger Irrtum ist, dass Barrierefreiheit erst beim nächsten Relaunch „mitgedacht“ werden muss. Tatsächlich kann auch eine bestehende Website ohne Relaunch in der Pflicht stehen, bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen oder zumindest transparent über den Stand der Barrierefreiheit zu informieren.

Rolle der Barrierefreiheitserklärung bei Bestandsseiten

Gerade bei bestehenden Websites spielt die Barrierefreiheitserklärung eine wichtige Rolle. Sie macht sichtbar, in welchem Umfang Barrierefreiheit bereits umgesetzt ist und wo es noch Einschränkungen gibt. Auch wenn nicht alle Anforderungen sofort erfüllt werden können, schafft eine aktuelle und ehrliche Erklärung Rechtssicherheit und Transparenz.

Für viele Betreiber ist die Erklärung der erste realistische Schritt, um sich dem Thema Barrierefreiheit zu nähern, ohne sofort umfangreiche technische Umbauten vornehmen zu müssen. Sie ersetzt keine barrierefreie Umsetzung, zeigt aber, dass Du Dich mit dem Thema auseinandersetzt.

Fazit: Bestehende Websites sind nicht automatisch ausgenommen

Barrierefreiheit gilt nicht nur für neue Websites. Auch bestehende Websites können betroffen sein, je nach Betreiber, Zweck und rechtlichem Rahmen. Das Alter Deiner Website schützt Dich nicht automatisch vor Verpflichtungen, besonders wenn Inhalte gepflegt oder Angebote aktiv genutzt werden.

Wenn Du eine bestehende Website betreibst, lohnt es sich, frühzeitig zu prüfen, welche Anforderungen für Dich gelten. So vermeidest Du falsche Annahmen, gewinnst Planungssicherheit und kannst Barrierefreiheit Schritt für Schritt sinnvoll umsetzen.

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