Rechtliche Grundlagen zur Barrierefreiheit im Internet
Gesetzesgrundlagen
Die Barrierefreiheit von Websites wird in verschiedenen Gesetzestexten geregelt. Wir geben einen Überblick darüber, welche Gesetze existieren und für Organizationen in Deutschland relevant sind.
Schnelle Übersicht
Kommen Sie schnell up-to-date mit unserer Übersicht nach Zielgruppen.
Für Unternehmen
Stellen Sie als Unternehmen Inhalte und Dienste der Öffentlichkeit zur Verfügung ist die für Sie verbindliche Rechtssprechung das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG.
Mehr über das BFSG erfahrenFür öffentliche Stellen
Sind Sie eine öffentliche Stelle oder erstellen Sie als privates Unternehmen Inhalte und Dienste für den öffentlichen Sektor, so gelten für Ihre Angebote die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, kurz BITV, sowie die entsprechenden Landesgesetze der Bundesländer.
Mehr über die BITV erfahrenAlle Normen und Gesetze
Alle rechtlichen Grundlagen von unverbindlichen Richtlinien zu verbindlichen Normen und Gesetzen bauen aufeinander auf.
WCAG
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 sind international anerkannte Richtlinien zur Barrierefreiheit im Web, die vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt wurden. Sie bauen auf den Vorgängerversionen WCAG 1.0 (1999) und WCAG 2.0 (2008) auf und wurden 2018 veröffentlicht, um aktuelle technologische Entwicklungen und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen besser zu berücksichtigen. Das W3C wird von zahlreichen Organisationen unterstützt, darunter führende Technologieunternehmen wie Apple Inc. und Google LLC, die aktiv an der Entwicklung und Implementierung moderner Webstandards mitwirken.
EU Norm EN 301 549
In der Europäischen Union dienen die WCAG 2.1 als Grundlage für die EN 301 549, eine europäische Norm, die spezifische Anforderungen an die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Diensten definiert. Die enge Verbindung zwischen WCAG 2.1 und EN 301 549 stellt sicher, dass europäische Gesetze mit globalen Standards harmonieren und sowohl technische als auch ethische Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen.
EU Richtlinie 2016/2102
Die Europanorm EN 301 549 ist bindend durch die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen und bildet damit eine wichtige Basis für nationale Gesetzgebungen zur Förderung der digitalen Barrierefreiheit. Die Richtlinie wurde als Reaktion auf die zunehmende Bedeutung digitaler Barrierefreiheit entwickelt. Nach ersten Diskussionen auf europäischer Ebene im Jahr 2012 wurde sie 2016 verabschiedet und musste bis 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland führte dies beispielsweise zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).
European Accessibility Act
Mit der Einführung der EU-Richtlinie 2019/882, dem sogenannten European Accessibility Act, wird ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, um die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen in der gesamten Europäischen Union zu fördern. Die Richtlinie, die im Jahr 2019 verabschiedet wurde, zielt darauf ab, Hindernisse für Menschen mit Behinderungen abzubauen und ihre gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern. Dabei baut sie auf der EN 301 549 auf, die als technischer Standard die wesentlichen Anforderungen und Spezifikationen festlegt.
Landesgleichstellungsgesetze
Durch die Veröffentlichung der EU-Richtlinie 2102 wurden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, freie Zugänge zu Webangeboten zu stellen. In Deutschland regelt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) die Barrierefreiheit sämtlicher Webangebote öffentlicher Stellen auf Bundesebene. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) legt die für die Umsetzung notwendigen Anforderungen fest.
Für die öffentlichen Stellen der einzelnen Bundesländer – darunter fallen auch die der Kommunen – gelten jeweils eigene, länderspezifische Gesetze und Verordnungen. Dabei können diese frei entscheiden, ob sie die Anforderungen der BITV 2.0 umsetzen oder andere Regelungen treffen. Durch die EU-Richtlinie sind sie jedoch verpflichtet, die Mindestanforderungen der Europäischen Norm EN 301 549 zu erfüllen.
BITV 2.0
Durch die EU-Richtlinie müssen öffentliche Stellen – auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene –, aber auch bestimmte Dienstleister des Privatrechts freie Zugänge zu Webangeboten stellen. Diese Angebote umfassen Websites (einschließlich Intranets und Extranets), mobile Anwendungen und – spätestens ab dem 23. Juni 2021 – elektronische Verwaltungsabläufe. Zur Umsetzung der Richtlinie sind sämtliche Organisationen verpflichtet, denen der Staat hoheitliche Aufgaben übergeben hat. Dazu zählen unter anderem Verwaltungen, Rathäuser, Universitäten, öffentliche Krankenhäuser und Nahverkehr, die Bundesagentur für Arbeit und viele mehr.
Auf Bundesebene wurde die Richtlinie im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verankert. Konkret umgesetzt wird sie durch die seit Mai 2019 gültige Version der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0. Die BITV legt die zur Erfüllung von Barrierefreiheit erforderlichen Anforderungen fest und knüpft an die Europäische Norm EN 301 549 – und somit an die Anweisungen der WCAG 2.1 an.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das BFSG regelt die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen privater Unternehmen, die öffentlich zugänglich sind, wie Websites, mobile Anwendungen, und E-Commerce-Angebote. Es setzt spezifische Fristen, bis wann diese Anforderungen umgesetzt sein müssen. Nach dem Gesetz müssen neue digitale Angebote ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein, während bestehende Angebote bis spätestens 28. Juni 2030 angepasst werden müssen.
WCAG
Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 sind international anerkannte Richtlinien zur Barrierefreiheit im Web, die vom World Wide Web Consortium (W3C) entwickelt wurden. Sie bauen auf den Vorgängerversionen WCAG 1.0 (1999) und WCAG 2.0 (2008) auf und wurden 2018 veröffentlicht, um aktuelle technologische Entwicklungen und die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen besser zu berücksichtigen. Das W3C wird von zahlreichen Organisationen unterstützt, darunter führende Technologieunternehmen wie Apple Inc. und Google LLC, die aktiv an der Entwicklung und Implementierung moderner Webstandards mitwirken.
EU Norm EN 301 549
In der Europäischen Union dienen die WCAG 2.1 als Grundlage für die EN 301 549, eine europäische Norm, die spezifische Anforderungen an die Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Diensten definiert. Die enge Verbindung zwischen WCAG 2.1 und EN 301 549 stellt sicher, dass europäische Gesetze mit globalen Standards harmonieren und sowohl technische als auch ethische Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen.
EU Richtlinie 2016/2102
Die Europanorm EN 301 549 ist bindend durch die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen und bildet damit eine wichtige Basis für nationale Gesetzgebungen zur Förderung der digitalen Barrierefreiheit. Die Richtlinie wurde als Reaktion auf die zunehmende Bedeutung digitaler Barrierefreiheit entwickelt. Nach ersten Diskussionen auf europäischer Ebene im Jahr 2012 wurde sie 2016 verabschiedet und musste bis 2018 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland führte dies beispielsweise zum Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).
European Accessibility Act
Mit der Einführung der EU-Richtlinie 2019/882, dem sogenannten European Accessibility Act, wird ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, um die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen in der gesamten Europäischen Union zu fördern. Die Richtlinie, die im Jahr 2019 verabschiedet wurde, zielt darauf ab, Hindernisse für Menschen mit Behinderungen abzubauen und ihre gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern. Dabei baut sie auf der EN 301 549 auf, die als technischer Standard die wesentlichen Anforderungen und Spezifikationen festlegt.
Landesgleichstellungsgesetze
Durch die Veröffentlichung der EU-Richtlinie 2102 wurden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, freie Zugänge zu Webangeboten zu stellen. In Deutschland regelt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) die Barrierefreiheit sämtlicher Webangebote öffentlicher Stellen auf Bundesebene. Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) legt die für die Umsetzung notwendigen Anforderungen fest.
Für die öffentlichen Stellen der einzelnen Bundesländer – darunter fallen auch die der Kommunen – gelten jeweils eigene, länderspezifische Gesetze und Verordnungen. Dabei können diese frei entscheiden, ob sie die Anforderungen der BITV 2.0 umsetzen oder andere Regelungen treffen. Durch die EU-Richtlinie sind sie jedoch verpflichtet, die Mindestanforderungen der Europäischen Norm EN 301 549 zu erfüllen.
BITV 2.0
Durch die EU-Richtlinie müssen öffentliche Stellen – auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene –, aber auch bestimmte Dienstleister des Privatrechts freie Zugänge zu Webangeboten stellen. Diese Angebote umfassen Websites (einschließlich Intranets und Extranets), mobile Anwendungen und – spätestens ab dem 23. Juni 2021 – elektronische Verwaltungsabläufe. Zur Umsetzung der Richtlinie sind sämtliche Organisationen verpflichtet, denen der Staat hoheitliche Aufgaben übergeben hat. Dazu zählen unter anderem Verwaltungen, Rathäuser, Universitäten, öffentliche Krankenhäuser und Nahverkehr, die Bundesagentur für Arbeit und viele mehr.
Auf Bundesebene wurde die Richtlinie im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) verankert. Konkret umgesetzt wird sie durch die seit Mai 2019 gültige Version der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0. Die BITV legt die zur Erfüllung von Barrierefreiheit erforderlichen Anforderungen fest und knüpft an die Europäische Norm EN 301 549 – und somit an die Anweisungen der WCAG 2.1 an.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das BFSG regelt die Barrierefreiheit digitaler Produkte und Dienstleistungen privater Unternehmen, die öffentlich zugänglich sind, wie Websites, mobile Anwendungen, und E-Commerce-Angebote. Es setzt spezifische Fristen, bis wann diese Anforderungen umgesetzt sein müssen. Nach dem Gesetz müssen neue digitale Angebote ab dem 28. Juni 2025 barrierefrei gestaltet sein, während bestehende Angebote bis spätestens 28. Juni 2030 angepasst werden müssen.
Landesgleichstellungsgesetze
Für öffentliche Stellen auf Landes- oder Kommunalebene gelten die Gleichstellungsgesetze der jeweiligen Bundesländer.
Baden-Württemberg
L-BGG (L-BGG-DVO)
Bayern
BayBGG (BayEGovV)
Berlin
LGBG (EGovG Bln)
Brandenburg
BbgBGG (BbgBITV)
Bremen
BremBGG
Hamburg
HmbGGmbH (HmbBITVO)
Hessen
HessBGG (BITV HE)
Mecklenburg-Vorpommern
LBGG M-V (BITVO M-V)
Niedersachsen
NBGG
Nordrhein-Westfalen
BGG NRW (BITV NRW)
Rheinland-Pfalz
LGGBehM RLP (BITV RP)
Saarland
SBGG
Sachsen
SächsInklusG (BfWebG)
Sachsen-Anhalt
BGG LSA
Schleswig-Holstein
LBGG
Thüringen
ThürGIG (ThürBITV)