Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Erfahren Sie, welche Produkte, Dienstleistungen und Unternehmen betroffen sind, und ob Ausnahmen möglich sind.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist eine zentrale gesetzliche Regelung in Deutschland, die den Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen verbessern soll. Es betrifft vor allem private Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen öffentlich anbieten. Doch welche Unternehmen sind konkret betroffen, und gibt es Ausnahmen? In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die wesentlichen Regelungen und deren Reichweite.

Geltungsbereich des BFSG

Das BFSG gilt für Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für die breite Öffentlichkeit anbieten. Dabei wird konkret eingegrenzt um welche konkreten Produkt- und Dienstleistungsarten es sich handelt.

Im Bereich Produkte findet das BFSG Anwendung auf:

  • Hardwaresysteme und deren Betriebssysteme wie bspw. für PC und Smartphones

  • Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Ticketautomaten

  • Endgeräte für die Kommunikation oder Mediennutzung wie bspw. Smartphones oder E-Book-Reader

Im Bereich der digitalen Dienstleistungen sind Folgende vom BFSG erfasst:

  • Websites und mobile Anwendungen von Transportunternehmen

  • Websites und mobile Anwendungen für die Kommunikation

  • Angebote für den digitalen Geschäftsverkehr wie E-Commerce-Plattformen oder Kundenportale

  • Bankdienstleistungen

Welche Unternehmen sind betroffen?

Das Gesetz richtet sich in erster Linie an Unternehmen, die:

  • Produkte im Sinne des BFSG herstellen,

  • mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen oder

  • einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro erzielen.

Auch Start-ups und KMU (kleine und mittlere Unternehmen) müssen das BFSG beachten, sofern sie die genannten Kriterien erfüllen und ihre Produkte oder Dienstleistungen öffentlich anbieten.

Ausnahmen vom BFSG

Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Unternehmen sind von den Anforderungen befreit, wenn:

  • die Umsetzung unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastungen verursachen würde.

  • es technische oder praktische Gründe gibt, die eine Umsetzung unmöglich machen.

Diese Ausnahmen müssen jedoch im Einzelfall nachgewiesen und begründet werden. Unternehmen sind dabei verpflichtet, die Begründung gemäß den Dokumentationspflichten des §17 Abs. 2 BFSG schriftlich festzuhalten. Die Dokumentation muss darlegen, welche konkreten wirtschaftlichen, technischen oder praktischen Hindernisse bestehen, und diese nachvollziehbar belegen. Sie muss auf Verlangen den zuständigen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden, um die Rechtmäßigkeit der Ausnahmeprüfung zu überprüfen.

Fazit

Das BFSG zielt darauf ab, digitale Barrierefreiheit zu fördern und damit die Teilhabe für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Unternehmen, die digitale Produkte und Dienstleistungen anbieten, sollten sich rechtzeitig mit den Anforderungen des Gesetzes auseinandersetzen, um rechtliche Konsequenzen und potenzielle Wettbewerbsnachteile zu vermeiden. Gleichzeitig bietet die Umsetzung der Barrierefreiheit die Chance, neue Zielgruppen zu erschließen und die Kundenzufriedenheit zu steigern.