Landesgleichstellung in Baden-Württemberg
Geregelt in L-BGG (L-BGG-DVO)
Hier regelt das Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Landes-Behindertengleichstellungsgesetz – kurz: L-BGG) die Umsetzung der digitalen Barrierefreiheit öffentlicher Stellen. Das L-BGG orientiert sich dabei an der EU-Richtlinie 2102.
Paragraf § 10 des L-BGG bestimmt die Anforderungen für mediale Angebote. Diese beziehen sich auf die Standards der BITV 2.0. Die Überwachung der Durchsetzung und Einhaltung der Anforderungen obliegt der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. Gesetzlich wurde dies in der Verordnung des Sozial- und Innenministeriums zur Durchführung des L-BGG (L-BGG-DVO) vom Dezember 2019 verankert. Die L-BGG-DVO gibt unter anderem vor, dass mobile Anwendungen und Websites jährlich überwacht werden (§ 12) und gibt konkrete Anweisungen bezüglich der Barrierefreiheits-Erklärung (§ 3 - §8 ). Ein Bericht über die Durchsetzung von Barrierefreiheit muss alle drei Jahre zum 31. Mai beim Sozialministerium vorgelegt werden.