Landesgleichstellung in Bayern
Geregelt in BayBGG (BayEGovV)
In Bayern gilt das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG). Artikel 13 desselben regelt die Umsetzung von barrierefreiem Internet und Intranet und orientiert sich dabei an der EU-Richtlinie 2102. Die Bestimmungen dieses Artikels werden durch die Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik (Bayerische E-Government-Verordnung – kurz: BayEGovV, ehemals BayBITV) konkretisiert.
Die BayEGovV von November 2016 verweist in Paragrafen § 1 Absatz 1 auf die anzuwendenden Standards der BITV 2.0. Des Weiteren geht sie auch auf die Bereitstellung einer Barrierefreiheits-Erklärung, von Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache ein.
Für die Durchsetzung und Überwachung der BayEGovV ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zuständig. Die erste Berichterstattung an die Überwachungsstelle des Bundes erfolgt zum 30. Juni 2021 und danach alle drei Jahre.