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Landesgleichstellung in Hamburg

Geregelt in HmbGGmbH (HmbBITVO)

Hamburg hat im Dezember 2019 das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – kurz: HmbBGG) novelliert. Paragraf § 11 erläutert die Forderungen für die Durchsetzung Barrierefreier Informationstechnik. Hierbei wird auf die EU-Richtlinie 2102 Bezug genommen. Weiterhin wurde im September 2019 die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für Menschen mit Behinderungen (Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – kurz: HmbBITVO) erlassen. Diese bezieht sich auf die Anforderungen der BITV 2.0 bei der Umsetzung digitaler Barrierefreiheit.

Öffentliche Stellen müssen laut HmbGG und HmbBITVO eine Barrierefreiheits-Erklärung und entsprechende Feedback Möglichkeit für ihre Webinhalte und mobilen Anwendungen bereitstellen. Die Überprüfung des Stands der Barrierefreiheit übernimmt die Senatskoordinatorin für die Gleichstellung behinderter Menschen, welche der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration untersteht. Weiterhin wurde durch die HmbBITVO eine Ombudsstelle für Schlichtungsbelange eingerichtet (§ 4).

Für die Durchsetzung der HmbBITVO wurden Übergangsfristen geschaffen. Websites öffentlicher Stellen, welche vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen die Anforderungen bis zum 23. September 2020 erfüllen. Die Übergangsfrist für mobile Anwendungen besteht bis zum 23. Juni 2021.