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Landesgleichstellung in Nordrhein-Westfalen

Geregelt in BGG NRW (BITV NRW)

In Nordrhein-Westfalen gilt das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – kurz: BGG NRW) von 2003. Zur Umsetzung der in Paragrafen § 10 erläuterten Vorgaben dient die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – kurz: BITVNRW) von Juni 2019.

Sowohl das BGG NRW als auch die BITVNRW beziehen sich auf die Vorgaben der EU-Richtlinie 2102. Weiterhin nennt die BITVNRW die Prinzipien der WCAG 2.1 als anzuwendende Standards und gibt vor, dass Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache gemäß der BITV 2.0 zur Verfügung zu stellen sind.

Weiterhin müssen öffentliche Stellen laut der BITVNRW eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und ein elektronisches Kontaktformular als Feedback-Mechanismus bereitstellen. Um die Einhaltung und Durchsetzung der Vorgaben der BITVNRW zu prüfen, wurde die Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet. Ebenso wurde eine Ombudsstelle eingerichtet, welche bei dem oder der Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung angesiedelt ist.

Umzusetzen sind die Anforderungen der BITVNRW für Websites öffentlicher Stellen bis zum 23. September 2020, sofern sie vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden. Für mobile Anwendungen gilt die Umsetzung ab dem 23. Juni 2021. Die Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache müssen bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellt werden.