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Landesgleichstellung in Thüringen

Geregelt in ThürGIG (ThürBITV)

Das Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (Thüringer E-Government-Gesetz – kurz: ThürEGovG) von Mai 2018 dient der Einhaltung der Vorgaben der EU-Richtline 2102 bezüglich digitaler Barrierefreiheit. Konkrete Umsetzung der Barrierefreiheit wird im Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (kurz: ThürBarrWebG) von Juli 2019 geregelt.

Das ThürBarrWebG orientiert sich an den Vorgaben der EU-Richtlinie 2102, wodurch eine Barrierefreiheits-Erklärung und ein dazugehöriger Feedbackmechanismus bereitgestellt werden muss. Die Erklärung als auch die generelle barrierefreie Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen müssen – für Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden – ab dem 23. September 2020 umgesetzt werden. Für mobile Anwendungen gilt der Zeitraum ab dem 23. Juni 2021. Als Überwachungsstelle fungiert das Thüringer Finanzministerium.

Mit welchen Standards die barrierefreie Gestaltung öffentlicher Webinhalte genau umgesetzt werden sollen, wird in der Thüringer Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (ThürBITV) festgelegt. Diese befindet sich jedoch aktuell noch in Abstimmung.